Jugendschutz

Jugendschutz nach § 9 JuSchG ist uns als Anbieter von alkoholischen Getränken natürlich äußerst wichtig. Doch was besagt der Paragraph?

Nach § 9 Abs. 1 JuSchG ist es verboten, in Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit

  • Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaumwein oder Mischungen von Bier, Wein, weinähnlichen Getränken oder Schaumwein mit nichtalkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren,
  • andere alkoholische Getränke oder Lebensmittel, die andere alkoholische Getränke in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche

abzugeben oder ihnen den Verzehr zu gestatten.

Kinder und Jugendliche im Sinne des Jugendschutzes sind zusammengefasst alle Minderjährigen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Deshalb gilt bei uns:

Alle Kunden sind dazu verpflichtet vor der Bestellung ihr Geburtsdatum anzugeben und unsere AGBs anzuerkennen. Somit bestätigen die Kunden bei Bestellungen von alkoholischen Getränken ihre Volljährigkeit und versichern, dass sie Ü18 sind. 

 

Weiterhin versichern die Kunden bei der Bestellung von alkoholischen Getränken, dass ihre Angaben bezüglich ihres Alters, ihres Namens und ihrer Adresse richtig sind.

Der Kunde hat selbst zu gewährleisten, dass nur er selbst oder von ihm ermächtigte volljährige Personen die Lieferung von alkoholischen Getränken entgegen nehmen.